Eine Online-Plattform tritt lediglich als Vermittler zwischen Ihnen und dem Reiseanbieter auf. Daher ist Letzterer auch Ihr Ansprechpartner. Das gilt selbst dann, wenn die Kommunikation mit dem Anbieter über die Plattform stattfindet.
Reiseveranstalter zahlt Geld nicht
Die Corona-Pandemie sorgte zum Beispiel für viele abgesagte Reisen. Besonders ärgerlich ist es, wenn viele Verbraucher*innen auf ihr Geld warten oder der Veranstalter ihnen lediglich Gutscheine anbietet. Lesen Sie hier, wie Sie richtig reagieren, wenn der Reiseveranstalter nicht zahlt.
Geld zurück: So setzen Sie Ihre Rechte durch
Es gibt viele Gründe für abgesagte Reisen:
- Beherbergungs- und Einreiseverbote
- Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes
- Gesperrte Häfen oder
- Sehenswürdigkeiten und Quarantäne
So sorgte die Corona-Pandemie für viele abgesagte Reisen. Entweder storniert der Reiseveranstalter den Urlaub, weil er undurchführbar geworden ist, oder Sie verzichten selbst auf die Ferien. Nicht immer funktioniert das reibungslos. Nicht selten erstatten Veranstalter das Geld nicht zurück oder bieten Ihnen nur einen Gutschein für eine spätere Reise an. Der Reiseveranstalter zahlt nicht? Dann ist guter Rat teuer. Hier lesen Sie, wie Sie richtig reagieren.
Reisestornierung
Unterschiede bei Pauschal- und Individualreisen
Verhindern beispielsweise eine Pandemie und die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus Ihre Reise, erhalten Sie unter bestimmten Umständen Ihr Geld zurück. Allerdings sind Unterschiede bei Pauschal- und Individualreisen zu beachten. Außerdem ist es wichtig, wer die Reise storniert.
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, bei der
- Anreise
- Unterbringung sowie
- gegebenenfalls Ausflüge und Aktivitäten
durch einen Veranstalter organisiert werden? Sollte der Reiseveranstalter stornieren, dann haben Sie das Recht auf die Rückerstattung aller bisher gezahlten Gelder. Bietet Ihnen Ihr Vertragspartner stattdessen einen Reisegutschein an, dürfen Sie dankend ablehnen. Das gilt auch für das Angebot, die Reise zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Möchten Sie selbst Ihre Reise kostenfrei stornieren und den vollen Reisepreis zurückfordern, ist das nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Situationen in denen Sie kostenfrei stornieren können:
- Es besteht ein Beherbergungsverbot
- Es liegen unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor. Sofern sie die Beherbergung oder den Transport der Reisenden erheblich beeinträchtigen
- Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das Urlaubsziel ausspricht
- Große Anteile der gebuchten Reiseleistungen sind undurchführbar (zum Beispiel Besuche von Museen und Sehenswürdigkeiten, Ausflugsfahrten und so weiter)
- Weitere Gründe sind ohne juristischen Beistand schwer zu benennen. Dass Sie selbst bei einer Infektion besonders gefährdet sind oder selbst aus einem Risikogebiet anreisen, stellt keinen Grund für einen Reiserücktritt dar
Die Stornierung einer Individualreise durch Sie selbst erfordert die Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vertragspartner. Dabei ist zu beachten, welche Vereinbarungen in den einzelnen Verträgen getroffen worden sind. Zusätzlich spielt es eine Rolle, ob diese nach deutschem Recht oder dem Recht des Reiselandes geschlossen wurden. Haben Sie Einzelleistungen gebucht, besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung. Beachten Sie hierzu die Vertragsbedingungen.
Reiseveranstalter zahlt nicht
Wie fordere ich meinen Reisepreis zurück?
Wenn der Reiseveranstalter Ihre Urlaubsreise storniert, ist er laut § 651h Absatz fünf des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, Ihnen den vollen Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Zahlt der Reiseveranstalter nicht, werden Sie aktiv.
- Schreiben Sie das Unternehmen an und fordern Sie die Rückerstattung des Reisepreises aktiv ein
- Setzen Sie nochmals eine Frist von 14 Tagen und geben Sie an, auf welches Konto die Gutschrift erfolgen soll
- Merken Sie an, dass Sie sich leider gezwungen sehen, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn der Veranstalter nicht reagiert
- Übersenden Sie den Brief möglichst per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang belegen zu können
Reiseveranstalter zahlt nicht: Was tun?
Reagiert der Reiseveranstalter nicht auf Ihre schriftliche Mahnung mit Fristsetzung, haben Sie die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten: Entweder Sie leiten das gerichtliche Mahnverfahren ein oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Rechtsanwältin damit, Ihr Geld einzufordern. Der Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren folgt streng formalen Richtlinien. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie im gut sortierten Schreibwarenhandel oder Sie reichen den Antrag online ein. Die Kosten für die Bearbeitung des Mahnverfahrens tragen Sie selbst.
Sinnvoller ist es, einen Anwalt oder eine Anwältin zu beauftragen, der oder die Sie kompetent vertritt und Ihre Rechte einfordert. Allerdings gehen Sie auch hier in Vorkasse. Damit tragen Sie das Risiko, auf Ihren Kosten sitzen zu bleiben, falls der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird. Daher ist eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung für betroffene Verbraucher*innen eine große Erleichterung. Diese übernimmt die Kosten von der Erstberatung an und steht bei Bedarf auch für anfallende Prozesskosten ein.
Kann ich mein Geld selbst zurückholen?
Der Reiseveranstalter zahlt nicht und reagiert auch nicht auf Ihre Schreiben? In einigen Fällen haben Sie die Möglichkeit, die Rückerstattung selbst in die Wege zu leiten. Das gilt zumindest, wenn Sie Ihren Urlaub per Lastschrift oder mit Kreditkarte bezahlt haben.
Lastschrift: Hat der Veranstalter den Reisepreis per Lastschrift von Ihrem Konto abgebucht, haben Sie acht Wochen Zeit, diese Buchung zurückzuholen. Sofern es sich um eine unautorisierte Abbuchung handelte, beträgt Ihre Frist 13 Monate. Beauftragen Sie Ihre Bank oder erledigen Sie die Rückbuchung mit wenigen Klicks im Online-Banking. Bei Überweisungen und Abbuchungsaufträgen ist eine Rückholung dagegen nicht möglich.
Chargeback: Eine Zahlung per Kreditkarte ist nicht garantiert. Das heißt, auch hier haben Sie die Möglichkeit, eine Rückbuchung zu veranlassen. Prüfen Sie, welche Fristen Ihr Kreditkartenunternehmen vorsieht. Je nach Anbieter ist die Rückholung des Geldes in der Regel innerhalb von 120 Tagen nach der Zahlung möglich.
Fazit
Wenn der Reiseveranstalter nach einer Stornierung den Reisepreis nicht erstattet, sind Sie nicht machtlos. Fordern Sie Ihr gutes Recht ein und holen Sie sich Ihr Geld zurück. Mit einer Rechtsschutzversicherung an Ihrer Seite gehen Sie dabei kein Kostenrisiko ein.
Häufige Fragen
Was gilt bei Buchung von Flug und Hotel über eine Online-Plattform?
Ich möchte die Reise zu einem späteren Zeitpunkt antreten. Ist der Reisepreis bei einer Insolvenz des Anbieters geschützt?
Ja – bei Pauschalreisen. Veranstalter von Pauschalreisen sind verpflichtet, den Reisepreis gegen Insolvenz zu versichern. Seit dem 01. November 2021 sichert in Deutschland der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) Pauschalreisen großer Reiseanbieter. Reisende erhalten einen Sicherungsschein mit Direktanspruch gegen den Veranstalter. Daher erhalten Sie mit der Buchungsbestätigung den sogenannten Reisesicherungsschein. Ist Ihnen dieser noch nicht zugegangen, fordern Sie ihn nachdrücklich ein. Für Individualreisen und selbst gebuchte Flugtickets gilt dieser Schutz nicht.
Der Reiseveranstalter hat die Reise storniert. Darf er Stornierungsgebühren fordern?
Sie haben das Recht auf die Rückerstattung des vollen Reisepreises. Stornierungs- oder Bearbeitungsgebühren dürfen Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden.
Wie ist die Situation, wenn ich selbst storniere, weil ich mich mit einer Reise nicht wohlfühle oder die Destination als Risikogebiet gilt beziehungsweise eine Reisewarnung existiert?
- Ein ungutes Gefühl
- Ein hohes Risiko im Falle einer COVID-19-Erkrankung oder
- Die Einstufung des Reiseziels als Risikogebiet
haben keinen Einfluss auf Ihre Reisepläne. Treten aber unvermeidbare, außergewöhnliche Umständen auf, besteht bei Pauschalreisen ein gesetzlicher Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung. Bei Einzelleistungen ist dies nur über die Kulanz des Reiseveranstalters möglich.
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