Pflegeantrag: Antrag stellen, Leistungen, Gutachten & mehr

Wird eine Person pflegebedürftig, entstehen schnell enorme Kosten für die Pflege und Versorgung. Mit einem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung, also dem Pflegeantrag, wird indirekt auch der Pflegegrad beantragt. Je nach Pflegegrad erhalten die Betroffenen finanzielle Unterstützung in Form von Geld- und Sachleistungen. Wird der Antrag gestellt, erfolgt eine Begutachtung des Patienten beziehungsweise der Patientin. Und in der Folge gibt es eine Einstufung in einen der fünf Pflegegrade oder eine Ablehnung des Pflegeantrags. In diesem Magazinartikel erfahren Sie, wie der Pflegeantrag gestellt wird, wer ihn stellen kann, welche Leistungen beantragt werden können und vieles mehr.

Seit 01.01.2026 gelten in der Pflege einige Verfahrensvereinfachungen (unter anderem längere Weiterzahlung des Pflegegelds bei Klinik-/Reha-Aufenthalt, vereinheitlichte Beratungsbesuche, kürzere Abrechnungsfristen bei Verhinderungspflege).

Definition Pflegebedürftigkeit

Nicht nur im hohen Alter kann es jederzeit zu einer Situation kommen, in der eine Person pflegebedürftig wird. Doch: Was heißt pflegebedürftig eigentlich? Und wer ist pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes?

Als pflegebedürftig gelten Personen, deren kognitive Fähigkeiten, Mobilität oder koordinative Fähigkeiten eingeschränkt sind. Infolgedessen können Tätigkeiten, beispielsweise die Körperpflege betreffend, nicht mehr oder nur noch in Teilen selbständig ausgeführt werden. Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind nach § 14 SGB XI Personen, "die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen."

Tipp: Tritt die Pflegebedürftigkeit ein und der oder die Betroffene ist voraussichtlich länger als sechs Monate auf Hilfe im Alltag angewiesen, sollte umgehend ein Pflegeantrag beziehungsweise Antrag auf Pflegegrad gestellt werden. Pflegegeld rückwirkend gibt es nämlich nicht. Leistungen erhalten die Betroffenen erst ab dem Tag der Antragstellung. Stellen Sie den Antrag nach Möglichkeit schriftlich (Brief, E‑Mail, Fax) oder online, damit das Eingangsdatum eindeutig dokumentiert ist. Ein Erstantrag kann auch telefonisch gestellt werden; rechtssicherer ist jedoch eine schriftliche Bestätigung. Der Antrag muss nicht von dem Betroffenen selbst gestellt werden. Eine bevollmächtigte Person oder Betreuer*innen können dies für den oder die Pflegebedürftige*n tun. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Vollmacht oder ein Betreuerausweis.

Pflegeleistungen im Überblick

Vollstationäre Leistungen

Sollte für den pflegebedürftigen Menschen eine vollstationäre Pflege nötig sein, so übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für diese 24-Stunden-Betreuung in einer stationären Einrichtung.

Zuzahlung Pflegeheim von der Pflegeversicherung:

  • Im Pflegegrad 1: 131 Euro
  • Im Pflegegrad 2: 805 Euro
  • Im Pflegegrad 3: 1.319 Euro
  • Im Pflegegrad 4: 1.855 Euro
  • Im Pflegegrad 5: 2.096 Euro

Pflegesachleistung

Bei dem Begriff "Sachleistung" denken viele an materielle Leistungen wie beispielsweise einen Rollator. Dabei sind mit Sachleistungen ambulante Dienstleistungen von Pflegefachkräften gemeint. Ihnen stehen beispielsweise je nach Pflegegrad folgende Sachleistungen zu:

  • Haushaltshilfen
  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen

Monatliche Höchstbeträge für Pflegesachleistungen (häusliche Pflege durch Pflegedienste)

  • Im Pflegegrad 2: 796 Euro
  • Im Pflegegrad 3: 1.497 Euro
  • Im Pflegegrad 4: 1.859 Euro
  • Im Pflegegrad 5: 2.299 Euro

Kombination mit Pflegegeld (Kombinationsleistung) ist möglich.

Pflegegeld

Damit pflegebedürftige Personen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden, zahlen die Pflegekassen ab Pflegegrad 2 auf Wunsch das sogenannte Pflegegeld. Dies wird auf das Konto der beziehungsweise des Pflegebedürftigen überwiesen. Diese*r kann sich so von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen versorgen lassen und sie mit dem Pflegegeld entlohnen.

Pflegegeld (monatlich)

  • Im Pflegegrad 2: 347 Euro
  • Im Pflegegrad 3: 599 Euro
  • Im Pflegegrad 4: 800 Euro
  • Im Pflegegrad 5: 990 Euro

Weitere Leistungen

Darüber können in den Pflegegraden Leistungen zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel für:

  • Entlastungsbetrag (Pflegegrad 1–5): 131 Euro monatlich
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 Euro monatlich
  • Tages-/Nachtpflege (teilstationär) monatlich:
    • Im Pflegegrad 2: 721 Euro
    • Im Pflegegrad 3: 1.357 Euro
    • Im Pflegegrad 4: 1.685 Euro
    • Im Pflegegrad 5: 2.085 Euro
  • Kurzzeitpflege: 1.854 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.685 Euro pro Jahr (Aufstockung um bis zu 843 Euro aus Kurzzeitpflege möglich. Zusammen bis 2.528 Euro)
  • Gemeinsamer Jahresrahmen Kurzzeipflege und Verhinderungspflege bis 3.539 Euro
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis 4.180 Euro je Maßnahme (einmalig)
  • Ambulant betreute Wohngruppen: Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich; Anschubfinanzierung bis 2.613 Euro je Person (maximal 10.452 Euro pro Wohngruppe)

Pflegeantrag: Wer ihn stellt und wann er gestellt werden sollte

Wo und wie stellt man einen Antrag auf Pflegeleistungen?

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung in Deutschland. Sie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) verankert. Generell ist jede*r pflegeversichert – und zwar dort, wo man krankenversichert ist. Es besteht die Möglichkeit, darüber hinaus private Pflegezusatzversicherungen abzuschließen. Für den Pflegeantrag spielt es jedoch keine große Rolle, ob eine gesetzliche Pflegeversicherung besteht oder die Pflegeversicherung privat abgeschlossen wurde. Denn der Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der Pflegeversicherung des oder der Betroffenen gestellt.

In der Regel können Sie den Antrag einfach per Post, Fax oder Mail an Ihre Krankenkasse senden mit der Bitte um Weiterleitung an die Pflegekasse. Viele Kassen bieten den Erstantrag inzwischen auch online an. Privatversicherte wenden sich in dem Fall an die private Pflegeversicherung. Auch telefonisch kann der Pflegeantrag gestellt werden. Allerdings haben Sie dann keinen Nachweis darüber, dass und wann der Antrag gestellt wurde. Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen wollen, geht dies oft mit der Frage einher: Wie kann ich überhaupt einen Pflegeantrag stellen? Der Antrag kann zunächst formlos auch telefonisch erfolgen. Für die Fristwahrung empfiehlt sich immer ein nachweisbarer Weg (E‑Mail/Brief/Fax – Eingangsbestätigung aufbewahren). Wenn der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, sendet diese für die Beantragung der Pflegeleistungen ein Formular zurück.

Welche Leistungen können mit einem Pflegeantrag beantragt werden?

Wenn Sie das Formular für den Pflegeantrag von Ihrer Pflegeversicherung zugesendet bekommen, müssen Sie entscheiden, welche Leistungen der Pflegeversicherung Sie beantragen wollen. Bereits wenn Sie den Antrag auf Pflegeleistungen stellen, sollten Sie sich deshalb Gedanken dazu machen. Brauchen Sie beispielsweise eine Pflegekraft zu Hause, eine Tages und Nachtpflege oder eine Demenz-Betreuung oder Demenz-Tagespflege? Keine Angst: Die Leistungen können im Nachhinein noch geändert oder angepasst werden. Wichtig zu wissen: Die Höhe der Geld und Sachleistungen, die die Pflegeversicherung übernimmt, wird jedoch immer durch den Pflegegrad bestimmt. Generell ist eine Kombination von Sachleistungen und Pflegegeld möglich.

Auch Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) können – je nach individueller Situation – unterstützt werden; hierfür wurden 2026 die Rahmenbedingungen weiterentwickelt.

Pflegebegutachtung

Ablauf Pflegebegutachtung

Sie haben die ersten zwei Schritte schon hinter sich gebracht: 1. Pflegeantrag stellen und 2. Antragsformular ausfüllen und somit Pflegeleistungen beziehungsweise Pflege beantragen. Ob und welche Leistungen nun durch die Pflegekasse erbracht werden, hängt vom festgestellten Pflegegrad ab. Um den Pflegegrad einer Person festzustellen, wird ein Gutachter oder eine Gutachterin den Pflegegrad für die pflegebedürftige Person ermitteln. Zu einem vorher mitgeteilten Termin kommt ein Gutachter oder eine Gutachterin des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder von Medicproof (bei privat Versicherten) zu Ihnen oder Ihrer/Ihrem Angehörigen nach Hause. Die Pflegekasse soll dann innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden. Begutachtungen können – je nach Lage – auch telefonisch oder nach Aktenlage erfolgen.

Ein kleiner Hinweis: Oftmals wird noch vom MDK und der MDK-Prüfung also "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" gesprochen, mittlerweile gibt es aber nur noch den Medizinischen Dienst (MD). Wenn die Begutachtung ansteht, sollten möglichst auch ein Angehöriger beziehungsweise eine Angehörige oder Betreuer*in an diesem Tag dabei sein. Denn der Gutachter oder die Gutachterin möchte sich ein möglichst umfassendes Gesamtbild von der Situation machen. Zu diesem Zweck werden auch Fragen rund um die Themen gesundheitliche und pflegerische Vorgeschichte gestellt.

Der Pflegegrad selbst wird anhand eines festgelegten Systems ermittelt. Es werden bei der Pflegebegutachtung anhand von sechs Modulen Punkte vergeben und so der Pflegegrad ermittelt.

Module der Pflegegradbestimmung:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlage
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Für eine realistische Einschätzung durch die gutachtende Person kann es auch sinnvoll sein, ein Pflegetagebuch zu führen.

Tipps zur Begutachtung und Pflegedokumentation

Der Pflegegrad orientiert sich an der verbliebenen Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person. Daher ist es wichtig, der Gutachterin oder dem Gutachter ein vollumfängliches Bild zu ermöglichen. Um Ihre Aussagen und den Zustand der Antragstellerin oder des Antragstellers plausibel zu belegen, sollten Sie im Vorfeld folgende Dokumente sammeln und in Kopie für die Begutachtung bereitlegen (falls vorhanden):

  • Schwerbehindertenausweis
  • Auflistung der benötigten Hilfsmittel (Rollator, Sehhilfe, Badewannenlift…)
  • Aktuelle (Entlassungs-)Berichte von Ärzten, Fachärzten, Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen
  • Medikamentenplan
  • Pflegedokumentation oder Pflegegutachten (wenn bereits Fachkräfte pflegen)
  • Pflegeprotokoll, auch in Form persönlicher Notizen über Art und Verlauf der Pflege

Ein Pflegetagebuch-Muster erhalten Sie bei einem der deutschlandweiten Pflegestützpunkte. Nutzen Sie die Pflegetagebuch-Vorlage, um den Pflegebedarf mindestens eine Woche lang zu dokumentieren. Beachten Sie, dass sich die neuen Pflegetagebücher nach den sechs Modulen der Begutachtung richten. Eine Einschätzung des Pflegebedarfs nach Minuten ist nicht mehr zeitgemäß.

Ein Beispiel für ein aktuelles Pflegeprotokoll finden Sie Medicproof, dem Medizinischen Dienst für Privatversicherte:

Pflegeprotokoll (medicproof.de)

BarmeniaGothaer Pflegemonatsgeld: Eine Pflegerin kümmert sich um die Medikamente einer älteren Dame

Pflegemonatsgeld

Mit einem Pflege-Monatsgeld sichern Sie die finanzielle Belastung im Falle einer Pflegebedürftigkeit ab.

Mehr Infos

Eilantrag, Höherstufungen und Widerspruch

Müssen Änderungen direkt gemeldet werden?

Ja, prinzipiell sollte die Pflegeversicherung stets über alle Änderungen betreffend der Situation der Antragstellerin oder des Antragstellers informiert werden. Da es sich beispielsweise beim Pflegegeld um eine Sozialleistung handelt, sind Sie per Gesetz (§ 60 SGB I) verpflichtet, "alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind" sowie "Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind" mitzuteilen.

Eilantrag

Aus dem Krankenhaus oder aus der Reha entlassen und pflegebedürftig? In diesem Fall kann für Sie durch den Sozialdienst des Krankenhauses oder der Reha-Einrichtung ein Eilantrag gestellt werden. So würde Ihnen dann (noch im Krankenhaus oder in der Reha-Einrichtung) nach Aktenlage ein vorläufiger Pflegegrad zugeordnet. Auf Basis dessen erhalten Sie Pflegeleistungen, um die Weiterversorgung sicherzustellen. Die Begutachtung würde dann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Sie könnte eine Korrektur des Pflegegrades nach sich ziehen.

Änderungen / Höherstufungen

Möchten Sie eine eingetragene Pflegeperson ändern oder eine Pflegeperson austragen lassen? Oder wollen Sie die Leistungen ändern? Dann wenden Sie sich an Ihre Pflegeversicherung. Oftmals bietet diese dafür auch Online-Formulare für den "Antrag auf Höherstufung oder Umstellung der Pflegeleistungen" an. Den Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads können Sie, wie den Erstantrag, auch formlos bei Ihrer Pflegekasse stellen. Sie erhalten dann entsprechende Formulare zum Ausfüllen. In der Folge wird der Medizinische Dienst gegebenenfalls erneut eine Begutachtung durchführen. Er schaut sich an, inwiefern sich der Pflegebedarf verändert hat und ob ein höherer Pflegegrad angezeigt ist.

Pflegegutachten Widerspruch

Sollten Sie mit dem Gutachten nicht einverstanden sein, können Sie bei der Pflegeversicherung schriftlich Widerspruch einlegen. Es ist möglich, bei der Pflegeversicherung eine Kopie des Gutachtens anzufordern und zu überprüfen, welche Informationen im Gutachten fehlen oder falsch dargestellt wurden. Sind beispielsweise medizinische Dokumente außer Acht gelassen worden oder wurde der tatsächliche Pflegebedarf oder Grad der Selbständigkeit aus Ihrer Sicht falsch beurteilt, dann fassen Sie diese Punkte detailliert zusammen und begründen so Ihren Widerspruch.

Die Begründung wird dann von der Pflegeversicherung geprüft. In der Regel wird eine Zweitbegutachtung veranlasst. Diese kann nach Aktenlage oder durch einen erneuten Besuch eines Gutachters oder einer Gutachterin erfolgen. Sie erhalten dann ein entsprechendes Informationsschreiben über das Ergebnis der Zweitbegutachtung. War ihr Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie eine Änderung nur noch per Klage beim Sozialgericht erwirken.

Fazit

Wer sich im Vorfeld gut informiert, hat es am Ende leichter mit dem Pflegeantrag. Viele Fragen zum Antrag und der Einstufung erübrigen sich so. Mit dem Wissen,

  • wie der Antrag gestellt wird
  • welche Leistungen beantragt werden können
  • wie man die aktuelle Situation des Antragstellenden gut dokumentieren kann
  • wie die Begutachtung abläuft

sollte einem erfolgreichen Pflegeantrag nichts mehr im Wege stehen.

Häufige Fragen

Wer kann Pflegegeld beantragen?

Um Pflegegeld zu erhalten, muss ein Pflegeantrag gestellt werden. Und nach Begutachtung mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen. Zudem muss die häusliche Pflege eigenständig durch Angehörige oder Ehrenamtliche organisiert sein. In diesem Fall wird das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person durch die Pflegekasse überwiesen.

Was darf ich mit Pflegegeld machen?

Wie Sie das Pflegegeld einsetzen, ist Ihnen überlassen, denn es ist nicht zweckgebunden. Häufig wird es als finanzielle Entlohnung für pflegende Angehörige verwendet. Es ist jedoch auch möglich, eine häusliche Pflegekraft oder eine Seniorenbetreuung damit zu finanzieren.

Wer bekommt Pflegegeld?

Pflegegeld bekommt, wer sich in der häuslichen Umgebung mit mindestens Pflegegrad 2 und einer privaten Pflegeperson befindet.

Was ist die Pflegekasse?

Wie bei den Krankenkassen gibt es nicht nur eine, sondern mehrere Pflegekassen. Die Pflegekassen sind Träger der Pflegeversicherungen. Sie verwalten das Geld der Pflegeversicherung, zahlen die Leistungen aus und prüfen die Ansprüche der Versicherten.

Was sind Pflegeleistungen?

Pflegeleistungen sind Geld und Sachleistungen für Pflegebedürftige, die durch die Pflegekasse übernommen werden. Ab Pflegegrad 2 wird auf Wunsch das sogenannte Pflegegeld gezahlt. Dies wird auf das Konto der Pflegebedürftigen beziehungsweise des Pflegebedürftigen überwiesen. In der Regel wird das Pflegegeld zur Entlohnung pflegender Angehöriger verwendet. Mit Sachleistungen sind ambulante Dienstleistungen von Pflegefachkräften gemeint. Beide Arten von Pflegeleistungen können kombiniert werden. Sie richten sich in der Höhe nach dem Pflegegrad.

Wer ist pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes?

Laut Paragraph 14 des Sozialgesetzbuches (SGB XI) wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit wie folgt definiert: "Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“

Wer kann den Pflegeantrag stellen?

Der Pflegeantrag kann von der pflegebedürftigen Person selbst, aber auch von bevollmächtigten Personen oder Betreuer*innen gestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine Vollmacht oder ein Betreuerausweis vorliegt.

Warum stellt man einen Pflegeantrag?

Ein Pflegeantrag wird gestellt, wenn durch fortgeschrittenes Alter oder schwere Krankheit die Situation eintritt, dass sich eine Person nicht mehr selbständig versorgen und pflegen kann. Ziel des Antrags ist die Einstufung in einen Pflegegrad und damit der Erhalt von Leistungen aus der Pflegekasse.

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