Regelungen zum Resturlaub
Ob wegen Krankheit, Elternzeit oder einfach, weil das wichtige Mega-Projekt es nicht zuließ: Es gibt durchaus triftige Gründe, weshalb Arbeitnehmer*innen ihren Jahresurlaub nicht voll ausschöpfen. Dann stellt sich spätestens im vierten Quartal mancherorts die Frage: Kann man Resturlaub automatisch mit ins neue Jahr retten? Und wann verfallen Resturlaubstage eigentlich?
Grundlegendes zum Resturlaub
Bezahlter Urlaub – dabei handelt es sich um keine Nettigkeit Ihres Arbeitgebers. Sondern um ein Recht, mit dem der Gesetzgeber Ihre Arbeitskraft dauerhaft erhalten will. Geregelt ist das Ganze im Bundesurlaubsgesetz, kurz: BUrlG. Das BUrlG regelt zum Beispiel, wie viel Urlaubsanspruch ein Angestellter oder eine Angestellte hat: Vier Wochen im Jahr müssen es mindestens sein. Bei einer Sechs-Tage-Woche bedeutet das also 24 Urlaubstage, bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Urlaubstage. Individuelle Arbeits- oder Tarifverträge gewähren durchaus mehr Tage. Hier lohnt ein Blick in den eigenen Vertrag. Aus dem Zweck des Urlaubs – dem Erhalt der Leistungsfähigkeit – ergibt sich auch, dass er nicht so ohne Weiteres ausfallen oder beliebig verschoben werden darf.
Im Allgemeinen gilt: Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber müssen gemeinsam darauf achten, dass Sie von den bezahlten freien Tagen auch regelmäßig Gebrauch machen. Gelingt das nicht, kann der Urlaubsanspruch zum Jahresende verfallen. Sofern Arbeitgeber ihren Angestellten jedoch nicht ordentlich über den Urlaubsanspruch informiert haben, kann der Urlaubsanspruch unter bestimmten Verfallfristen weiterbestehen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber über den offenen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen informiert wurde.
Das BarmeniaGothaer Magazin stellt Ihnen im Folgenden die wichtigsten grundsätzlichen Ausnahmen vor.
Sonderregelungen bei Krankheit, Elternzeit und Co.
Übertragung des Resturlaubes
Laut BUrlG ist die "Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen." Zu den betrieblichen Gründen kann zum Beispiel ein ungewöhnlich hohes Auftragsvolumen oder die dringend nötige Vertretung eines ausgefallenen Kollegen gehören. "In der Person liegende Gründe" sind in der Regel krankheitsbedingte Ausfallzeiten oder Elternzeiten. Auch denkbar: Wer im Juni eine neue Stelle antritt und in der sechsmonatigen Probezeit keinen Urlaub nehmen darf, wird sich eventuell schwertun, den angesammelten Jahresurlaub komplett im Dezember zu nehmen.
Beachten Sie jedoch die Angaben des Bundesarbeitsgerichts bezüglich geltender Verjährungen, sofern Ihr Arbeitgeber Sie über Ihre offenen Urlaubstage nicht ordnungsgemäß informiert hat. Bei Elternzeit kann der Arbeitgeber laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den Urlaub fürs Urlaubsjahr laut §17 Absatz 1 des "für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet." Hat der oder die Angestellte den ihm oder ihr zustehenden Resturlaub vor Beginn der Elternzeit nicht (vollständig) erhalten, muss der Arbeitgeber diesen nach der Elternzeit oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren.
Weitere Ausnahmen
Resturlaub muss generell am Stück und im ersten Quartal des Folgejahres genommen werden. Doch auch hier gibt’s wieder eine Ausnahme: Bei Langzeiterkrankungen verlängert sich die Frist auf insgesamt 15 Monate. Resturlaub aus 2024 könnten Sie dann bis spätestens Ende März 2026 nehmen. Bei dringenden Gründen ist auch eine Teilung des Resturlaubs möglich. Sofern mehr als 12 Werktage an Urlaubstagen offenbleiben, muss ein Teil der Abtragung mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Dies gilt nach §7 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes.
Wichtig zu wissen: Sämtliche Rechtsansprüche beziehen sich stets ausschließlich auf den im BUrlG geregelten Urlaub. Ob Mehrurlaub – wie er in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag individuell geregelt ist – ebenfalls als Resturlaub übertragen werden kann, ist eine Frage der Absprache zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.
Umgang mit Resturlaub bei Kündigung
Gibt es ein Recht auf Auszahlung?
Bei einer Kündigung stellt sich die Frage, wie mit den restlichen Urlaubstagen umgegangen werden soll. Der Resturlaub darf grundsätzlich nicht verweigert werden. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber aber darauf bestehen, dass Sie den restlichen Urlaub nicht nehmen. Dies ist nach §7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes nur bei "dringenden betrieblichen Belangen" möglich. Noch nicht genommener Urlaub muss Ihnen abgegolten werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Zeitpunkt der Kündigung
Wichtig dabei: Den vollen Anspruch auf Jahresurlaub haben Sie erst ab dem siebten Monat des Arbeitsverhältnisses. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, haben Sie lediglich ein Anrecht auf anteilige Nutzung der Urlaubstage – also ein Zwölftel für jeden Arbeitsmonat. Beispiel: Stehen Ihnen 2,5 Urlaubstage pro Monat zu und das Arbeitsverhältnis läuft Ende März aus, haben Sie Anspruch auf 7,5 Urlaubstage.
Fazit
Wer den Urlaub ins neue Jahr übertragen möchte, braucht dafür dringende betriebliche oder personenbedingte Gründe wie Krankheit oder Elternzeit – und muss den Resturlaub bei dem Arbeitgeber beantragen. Endet ein Arbeitsverhältnis und das Urlaubskonto ist noch im Plus, haben Sie Anspruch auf Abgeltung durch den Arbeitgeber.
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