Die Wohngebäudeversicherung ist für selbstbewohnte Immobilien in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Eine Ausnahme besteht in der anteiligen Absetzbarkeit fürs häusliche Arbeitszimmer.
Wohngebäudeversicherung von der Steuer absetzen
In der Steuererklärung eröffnen sich für Steuerzahler Möglichkeiten, Versicherungsbeiträge geltend zu machen. Welche Versicherungen steuerlich absetzbar sind, hängt von unterschiedlichen Bedingungen ab, die erfüllt sein müssen. In diesem Magazinartikel werden die steuerlichen Aspekte von einer Wohngebäudeversicherung und die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers näher beleuchtet.
Wohngebäudeversicherung: Steuererklärung
Auch die Wohngebäudeversicherung kann in der Steuererklärung eine Rolle spielen, allerdings unter anderen und vor allem: engeren Voraussetzungen. Grundsätzlich gilt jedoch: Beiträge für die Versicherung des selbst genutzten Hauses oder der selbst genutzten Wohnung sind steuerlich nicht absetzbar, da es sich um nicht abzugsfähige "private" Ausgaben handelt. Nur Ausgaben, die direkt mit der Einkommenserzielung in Verbindung stehen, können steuerlich abgesetzt werden. Da der Besitz eines selbst genutzten Eigenheims nicht unmittelbar mit der Einkommenserzielung verknüpft ist, können die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Während Beiträge für selbst genutzte Häuser oder Wohnungen nicht absetzbar sind, besteht die Möglichkeit, die Gebäudeversicherung steuerlich geltend zu machen, wenn das versicherte Gebäude vermietet ist oder beruflich genutzt wird. Vermieter können somit die Beiträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Es ist zu beachten, dass nur die reinen Kosten für die Gebäudeversicherung absetzbar sind, nicht jedoch zusätzliche Leistungen innerhalb dieser Versicherung.
Die Ausnahme: Häusliches Arbeitszimmer absetzen
Die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bietet die Möglichkeit, Kosten für die Wohngebäudeversicherung zumindest anteilig steuerlich geltend zu machen. Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und eines oder mehrere Zimmer als Homeoffice beruflich nutzen, können die Prämie zur Wohngebäudeversicherung anteilig geltend machen. Voraussetzung ist, dass es sich um klar abgrenzbare Räume handelt, die sich für die berufliche Nutzung eignen und tatsächlich überwiegend dafür genutzt werden.
Weitere Einschränkung: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch als Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen und der Jahrespauschale von 1.260 Euro. Diese Homeoffice-Pauschale wird für jeden Kalendertag gewährt, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung (auch im häuslichen Arbeitszimmer, wenn es sich nicht um den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit handelt) ausgeübt und keine auswärtige Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
Unsere Empfehlung: Die steuerlichen Regelungen in Bezug auf Versicherungen und Arbeitszimmer sind komplex, daher macht die Einbindung eines Steuerberaters meist Sinn.
Hausratversicherung – steuerlich absetzbar?
Hausratversicherungen können ebenfalls unter bestimmten Bedingungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Im Grunde gilt wie bei der Wohngebäudeversicherung: Die Beiträge sind generell nicht steuerlich absetzbar, sondern nur dann, wenn der Versicherte selbständig tätig ist und das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt. Für Beschäftigte kann die Homeoffice-Pauschale eine Rolle spielen, um bestimmte Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen.
Fazit
Die Wohngebäudeversicherung ist für selbstbewohnte Immobilien in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Eine Ausnahme besteht in der Möglichkeit zur anteiligen Absetzbarkeit fürs häusliche Arbeitszimmer. Bei vermieteten Immobilien können Eigentümer*innen die Kosten der Wohngebäudeversicherung als Betriebsausgaben für Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Häufige Fragen
Ist die Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar?
Wo trage Ich die Wohngebäudeversicherung in der Steuererklärung ein?
Bei vermieteten Immobilien können Eigentümer*innen die Kosten der Wohngebäudeversicherung als Betriebsausgaben in der Anlage V für Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Welche Versicherungen sind nicht steuerlich absetzbar?
Die Beiträge für reine Sachversicherungen wie eine Kfz-Kasko- oder Hausratversicherung sind steuerlich nicht absetzbar. Gleiches gilt für privat veranlasste Rechtsschutzversicherungen. Beiträge zu Lebens- oder Rentenversicherungen, die keine Riester-Produkte sind und die nach 2004 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls nicht abzugsfähig.
Welche Haftpflichtversicherungen sind steuerlich absetzbar?
Der Fiskus berücksichtigt Ausgaben, die Vorsorgecharakter haben. Dazu gehören auch Haftpflichtpolicen wie die Privathaftpflichtversicherung oder die KFZ-Haftpflicht. Einzutragen sind diese Ausgaben in der Anlage V. Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können unbegrenzt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht-, die Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen leistet. Angestellte können solche Prämien in der Anlage N eintragen.
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